Kosten

  • Die Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehen, hängen vom Umfang seiner Tätigkeit ab.

Beratung

  • Die Kosten für eine Beratung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Gerne geben wir Auskunft über die Kosten, die auf Sie zukommen können.

Vertretung

  • Für jede weitergehende Tätigkeit rechnen wir - wie die Mehrzahl aller Rechtsanwälte - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) ab. In Einzelfällen schließen wir Honorarvereinbarungen ab.

Rechtsschutzversicherung

  • Rechtsschutzversicherungen können die Kosten übernehmen, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehen. Inwiefern mit der Übernahme der Kosten gerechnet werden kann, richtet sich nach dem Gegenstand der Beratung und der von Ihnen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Im Bereich des Familienrechts, des Erbrechts, des Baurechts und des Strafrechts bestehen häufig Einschränkungen. Wir sind Ihnen gerne bei der Überprüfung des Umfangs Ihres Versicherungsschutzes behilflich.

Prozesskostenhilfe

  • Sofern Sie nicht rechtsschutzversichert sind oder Ihre Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist und Sie über ein geringes Einkommen verfügen, steht Ihnen die Möglichkeit offen, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dies bedeutet, dass die Staatskasse unsere Kosten und eventuell anfallende Gerichtskosten übernimmt.

Beratungshilfe

  • Die Beratungshilfe entspricht im Wesentlichen der Prozesskostenhilfe, bezieht sich jedoch nur auf außergerichtliche Streitigkeiten. Geht das Verfahren in ein gerichtliches Verfahren über, ist dann dementsprechend Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wann Beratungshilfe bewilligt wird, bestimmt sich nach den finanziellen Verhältnissen des Mandanten sowie danach, ob zur Durchsetzung der Rechte überhaupt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist. Im Strafrecht wird Beratungshilfe jedoch nur für die rein mündliche Beratung gewährt. Weitergehende Tätigkeiten werden hiervon nicht erfasst.

Verfahrensende

  • Sofern ein Prozess gewonnen wird, ist die unterliegende Gegenseite verpflichtet, auch die Gebühren und Gerichtskosten der obsiegenden Partei zu tragen. Im Vergleichsfalle oder wenn ein Prozess nur teilweise gewonnen wird, werden die Gebühren aufgeteilt bzw. jede Partei trägt ihre eigenen Verfahrenskosten.